Allgemeine Teilnahmebedingungen De-Touro zur Abrechnung nach 302 SGB V von ungeplanten Krankenfahrten

 

Präambel

De-Touro ist ein Produkt der HMM Deutschland GmbH und wird speziell im Bereich Abrechnung ungeplanter Krankenfahrten in Zusammenarbeit mit dem Unterauftragnehmer der HMM, der AS AG, betrieben. Beide werden im weiteren Verlauf der Allgemeine Teilnahmebedingungen De-Touro zur Abrechnung nach 302 SGB V von ungeplanten Krankenfahrten (AGB) zum einen HMM und zum anderen AS genannt. Der Zugang ist für Fahrdienstleiser für Krankenfahrten vorgesehen.

 

Für alle Abrechnungen von Transportleistungen, gleichgültig zu welcher Behandlung gefahren wird, gilt, dass nur dann ein Anspruch gegen die Krankenkasse auf einen Krankentransport besteht, wenn die Beförderung im Zusammenhang mit einer Behandlung der gesetzlichen Krankenkasse entsprechend dem § 302 SGB V steht und dass die Beförderung für die Durchführung der Behandlung aus medizinischen Gründen zwingend erforderlich ist. Hierüber muss vor dem Einsatz eine vollständig ausgefüllte und vertragsärztlich unterzeichnete Verordnung für einen Krankentransport auf dem Verordnungsblatt (sog. Muster 4) vor der Fahrt ausgestellt worden sein. Die durchgeführte Beförderung ist auf der Rückseite der Verordnung, oder einem geeigneten Ersatz, vom Fahrgast, oder von einem Vertreter, zu quittieren.

In der Regel kann der gesetzlich Versicherte den Krankentransport ohne Vorabgenehmigung

der Krankenkasse in Anspruch nehmen. In einigen Fällen hängt die Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenkasse von der Genehmigung der Kasse für die konkrete Beförderung ab. In diesem Fall muss die Genehmigung der Krankenkasse vor Ausführung der Fahrt/en eingeholt und eingetragen werden. Alle hier genannten Dokumente (Muster 4, Beförderungsnachweis/e und Genehmigungsschreiben), -sollte dies erforderlich sein-, sind im System hochzuladen und alle geforderten Daten zu erfassen.

 

§ 1 Vertragsgegenstand / Leistungsinhalt

 

Vertragsgegenstand ist die Einräumung eines Nutzungsrechts an der zentralen Plattform („De-Touro“) zur Nutzung der Software von Krankentransportabrechnung nach § 302 SGB V von nicht planbaren bzw. ungeplanten z. B. Kranken- Einzel- und Serienfahrten. Als Fahrdienstleister erhält man Fahrten und Auftragsbestätigungen von z. B. Versicherten Personen über eine Muster 4 Verordnung die mittels Fahrtennachweisen und der Originalverordnung, über die Plattform De-Touro UKF mit den Krankenkassen abgerechnet werden können. Im weiteren Verlauf kümmert sich die HMM in Kooperation mit der AS um die Zuordnung der Belege mit den Dateien und prüft diese auf Vollständigkeit, Plausibilität und übernimmt die Kommunikation mit den Krankenkassen bei Absetzungen, Einsprüchen bis hin zur Bezahlung der Abrechnung.

 

Grundvoraussetzung für die Teilnahme an Fahrdienstleistungen ist das Vorliegen einer Berechtigung nach dem Personenbeförderungsgesetz. Entsprechende Nachweise können jederzeit durch die HMM, die AS oder die beteiligte Krankenkasse angefordert werden.

Die folgenden Funktionalitäten können durch eine Registrierung und Freischaltung vom Fahrdienstleister genutzt werden:

 

·         Eingabe der Daten aus der Muster 4 Verordnung in das Abrechnungstool.

·         Hochladen der Muster 4 Verordnung, der Fahrbestätigungen und, falls erforderlich,

des Genehmigungsschreibens der Krankenkasse.

·         Sollte nur ein Genehmigungskennzeichen oder ein Sachbearbeiter-Kennzeichen erforderlich sein, so gibt es im System die entsprechenden Eingabefelder GKZ / SKZ

·         Durch Eingabe der Adressdaten ermittelt das Programm eigenständig die Entfernungen (Distanz zwischen Start- und Zieladresse), die aber mit Begründung überschrieben werden können.

·         Durch die jeweiligen Adresseingaben bauen sich automatisiert die Adressstammdaten auf.

·         Krankenkassen, Ärzte und Krankenhaus Adressen sind hinterlegt und können durch IK oder Angaben der ersten Buchstaben von Namen oder Ort entsprechend gesucht werden.

·         Verträge, z. B. zwischen Krankenkassen und Verbänden, können eingepflegt werden und sind der HMM vor vollständiger Eingabe der Abrechnungsdaten zu übergeben, sodass das System die Preise, Positionsnummern und den LEGS automatisiert bestimmt.

·         Sollte es keine Vereinbarungen und/oder Verträge geben, so können die Positionsnummern auch manuell bestimmt und gem. den gültigen Tarifen abgerechnet werden.

 

§ 2 Verfahrensablauf

 

Der folgende Ablauf ist erst nach vollständiger Registrierung und Zusendung der Vereinbarungen mit den Krankenkassen möglich. Hierzu gehören, eigen verhandelte oder z. B. Verbandsverträge mit den Krankenkassen:

 

-          Schritt 1:

o   Versichertendaten aus der Muster 4 Verordnung übernehmen

o   Verordnung (Muster 4 hochladen)

o   Beförderungsnachweise (Unterschriftsliste gez. vom Versicherten hochladen)

o   Falls erforderlich, Genehmigungsschreiben hochladen

o   Verordner Daten (von Muster 4 übernehmen)

o   Zuzahlungsstatus (von Muster 4 übernehmen und ggf. mit dem Versicherten klären)

o   Krankenkasse (von Muster 4 übernehmen)

o   Diagnose (von Muster 4 übernehmen)

o   Beförderungsart (von Muster 4 übernehmen)

o   Ausstattung (von Muster 4 übernehmen)

 

optional:

o   Genehmigungskennzeichen (von Muster 4 übernehmen, oder, falls notwendig, einholen)

o   Sachbearbeiter Kennzeichen (von Muster 4 übernehmen, oder falls notwendig, einholen)

 

-          Schritt 2:

o   Start- und Zieladressen eintragen

o   Standardmäßige Entfernung wird automatisch errechnet, kann aber ggf. angepasst werden.

 

-          Schritt 3:

o   Datum der Fahrt(en) auswählen

o   Typ der Fahrt auswählen

o   Wartezeit, falls vorhanden, auswählen

o   Beförderungsschein hochladen

 

-          Schritt 4:

o   Mit Vertrag:

o   MwSt. auswählen

o   Beförderungsschein oder Unterschriftsliste hochladen (falls nicht schon in Schritt 3 erfolgt)

 

o   Ohne Vertrag:

 

o   MwSt. auswählen

o   Beförderungsschein oder Unterschriftsliste hochladen (falls nicht schon in Schritt 3 erfolgt)

o   LEGS

o   Möglichkeit für Schnelleingabe:

o   Tarifart (für alle Fahrten)

o   Preis je Fahrt

o   Wartezeitpreis je Hin- und Rückfahrt (falls vorhanden)

§ 3 Pflichten des Fahrdienstleisters

 

·         Mit der Eingabe der Abrechnung bestätigt der Fahrdienstleister, den Auftrag gemäß den Anforderungen der Leistungsbeschreibung und den Teilnahmebedingungen erbracht zu haben. Der Fahrdienstleister leistet Gewähr, dass er alle rechtlichen Voraussetzungen für den Auftrag erfüllt und diese Voraussetzungen auch während des gesamten Leistungszeitraums aufrechterhalten hat.

·         Alle Eingaben und/oder Systemvorgaben von Kosten sind vor dem Versenden der Abrechnung vom Leistungserbringer zu prüfen.

·         Abweichungen von Vertragskonditionen der jeweiligen Krankenkasse, oder den jeweils gültigen Vereinbarungen und/oder Tarifen sind vor dem Versenden der Daten an die Abrechnungsstelle zu korrigieren bzw. anzupassen.

·         Der Fahrdienstleister verpflichtet sich keine Preise einzureichen, die über den marktüblichen Beförderungspreisen den jeweils gültigen Vereinbarungen und/oder Tarifen, als Bruttobetrag, liegen.

·         Der Fahrdienstleister kann die Preise nur auf elektronischem Weg abgeben. Diese sind für andere Leistungserbringer nicht einsehbar.

·         Bei Abweichungen zu bestehenden Verträgen, Vereinbarungen und Tarifen begründet der Fahrdienstleister keinen Rechtsanspruch auf Bezahlung der Fahrt durch die jeweilige Krankenkasse. Kommt es aus den vorgenannten Gründen zu Absetzungen durch die Krankenkasse sind diese zu akzeptieren.

·         Die originalen Urbelege sind nach vollständiger Systemeingabe vom Fahrdienstleister unverzüglich an die AS zu übersenden.

·         Hierzu gehört die zum Zeitpunkt jeweils gültige Original Verordnung Muster 4, die Unterschriftsliste alle durchgeführten und aus dieser Abrechnung resultierenden Fahrten durch den Versicherten, falls erforderlich das Genehmigungsschreiben der Krankenkasse, die diese Fahrten genehmigt hat. Darüber hinaus ist es zwingend notwendig, dass auf alle vorbenannten Dokumente, mit der im System aufgeführten Rechnungsnummer markiert und zusammengeheftet werden, damit diese nach Erhalt,

den bereits übersendeten Datensätzen zu sortiert werden können. Bei Nichtübersendung der Originalbelege behält sich die HMM und AS vor,

die Abrechnung des FDL abzulehnen.

 

§ 4 Haftung

 

·         Hinsichtlich der Nutzung von De-Touro UKF Abrechnungssystem haftet die HMM und die AS nicht für die Verfügbarkeit, Zuverlässigkeit oder die Qualität von Telekommunikationsnetzen, Datennetzen und technischen Einrichtungen Dritter, für Fehler oder Störungen beim Hoch- oder Herunterladen von eingestellten Inhalten auf De-Touro UKF Abrechnungen, für technische Übermittlungsfehler oder Übermittlungsverzögerungen bei der Übersendung von Abrechnung/en über De-Touro UKF, soweit die technischen Probleme nicht im systemtechnischen Einflussbereich der HMM liegen. Weiterhin haften sie nicht für Eingabefehler des FDL.

·         Schadensersatzansprüche, die nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Mitarbeiter von HMM, der Mitarbeiter der AS oder eines durch beide beauftragten Dritten entstanden sind, sind ausgeschlossen.

·         Bei den vom Fahrdienstleister durch das Kundenkonto übermittelten Daten handelt es sich um fremde Inhalte, für die der Fahrdienstleister die alleinige und volle Verantwortung übernimmt.

·         Für den Verlust von Daten haftet die HMM und die AS bei leichter Fahrlässigkeit nur, wenn eine Datenspeicherung Teil der vertragsgegenständlichen Leistungen ist und insoweit der Fahrdienstleister seine Daten in anwendungsadäquaten Intervallen und in geeigneter Form gesichert hat, damit diese mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.

 

§ 5 Verwendung gespeicherter Daten, Datenschutz

 

·         HMM und die AS sind berechtigt, die im Zuge der Nutzung von De-Touro UKF zugänglich gewordenen Daten zu speichern, zu verarbeiten und zum Zwecke der Nutzung von De-Touro UKF Abrechnung zu nutzen. Beide sind des Weiteren berechtigt, den Namen des beauftragten Fahrdienstleister und des jeweiligen Versicherten wechselseitig und an die zuständige Krankenkasse weiterzugeben.

·         Über diesen Umfang hinaus wird die HMM, die AS und die jeweilige Krankenkasse die Daten des Fahrdienstleister nicht verwerten und nicht an Dritte weitergeben, soweit sie dazu nicht auf Grund aufsichtsbehördlicher Maßnahmen oder gesetzlicher Vorgaben verpflichtet ist. HMM und AS erheben, verarbeiten und nutzen die Daten ausschließlich nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes, der EU-Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679) und des Sozialgesetzbuches.

·         Genaue Informationen sind dem Fahrdienstleister über den Datenschutz-Disclaimer zugänglich (bspw. erreichbar in der Login-Maske unter „Über De-Touro“ im Eintrag „Datenschutzbestimmungen“).

 

§ 6 Missbräuchliche Verwendung der Software

 

·         Teilnehmern an De-Touro UKF Abrechnung ist es untersagt, unerwünschte Werbung oder sonstige Inhalte ohne fachlichen Bezug dieser Anwendung an HMM zu übersenden.

·         Jegliche missbräuchliche Verwendung von De-Touro UKF Abrechnung führt zur Sperrung des gesamten Fahrdienstleister Benutzerkontos. Eine eingegebene oder bereits abgesendete Abrechnung wird nicht mehr berücksichtigt. Eine erneute Registrierung ist nicht mehr möglich.

 

§ 7 Entgelt

 

Mit Versand der erfassten Daten zur Abrechnung und Einsendung der dazugehörigen Dokumente an die AS und damit zusammenhängenden Abwicklung wird eine Bearbeitungsgebühr i.H.v. 2,25% des Bruttoabrechnungsvolumens mindestens jedoch 3,50 € je Vorgang berechnet. Die Bearbeitungsgebühr wird bei der Auszahlung an den Fahrdienstleister durch die AS pro Vorgang direkt in Abzug gebracht und einbehalten.

 

§ 8 Allgemeine Regelungen

 

·         Abtretungen Ansprüche des Fahrdienstleister können nur mit vorheriger schriftlicher und insoweit ausdrücklicher Zustimmung an Dritte abgetreten werden.

·         Änderungen dieser AGB wird der Fahrdienstleister spätestens eine Woche vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens über erstellte Abrechnungsbelege, das Kundenportal oder dafür geeignete Kommunikationswege informiert. Der Fahrdienstleister kann den Änderungen bis zu dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens entweder zustimmen oder sie ablehnen. Die Zustimmung des Fahrdienstleister gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Lehnt der Fahrdienstleister die Änderung ab, endet die Teilnahme an der Software nach Durchführung der letzten vereinbarten Fahrt.

·         Die HMM und die AS verpflichten sich, die Bestimmungen der DSGVO und des BDSG-neu einzuhalten und personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der Kundenweisung zweckgebunden zu verarbeiten. Detaillierte Informationen zum Datenschutz sind in der „Information zur Erhebung und Verarbeitung von Kundendaten sowie gemäß Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)“ und in den „Konkretisierungen zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 und 29 DSGVO“ zu entnehmen, welche ergänzender Bestandteil der geschlossenen Vereinbarung ist.

·         Der Fahrdienstleister bestätigt hiermit ausdrücklich und trägt dazu bei, dass die HMM und die AS die gesetzlichen Vorgaben des Geldwäschegesetzes zu den Identifizierungspflichten umsetzen können. Personalausweiskopie und/oder Handelsregisterauszug des Kunden sind u.a., sofern diese noch nicht bei der HMM oder AS vorliegen, zur Wahrung dieser Pflichten vor Vereinbarungsschluss falls erforderlich bei der HMM oder AS einzureichen. Änderungen bezüglich der Gesellschaft / Inhaber / Vereinbarungspartner oder bezüglich der Vertretungsberechtigungen sind nach dem Gesetz anzeigepflichtig. Ebenso besteht die Verpflichtung des Kunden, HMM oder AS über geänderte Verhältnisse bezüglich des wirtschaftlich Berechtigten, oder der Stellung als PeP (=politisch exponierte Person), umgehend zu informieren. Die AS ist berechtigt, die Auszahlung von Forderungen zurückzuhalten, bis der Kunde seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.

·         Sollte eine Bestimmung dieser AGB bzw. der Vereinbarung auch nur teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Vereinbarungspartner verpflichten sich in diesem Falle, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem gewollten Vereinbarungsinhalt in rechtlich zulässiger Form am weitesten entspricht

 

§ 9 Änderungsbefugnis

 

HMM ist berechtigt, die Teilnahmebedingungen einschließlich der Verfahrensschritte und der Vertragsbedingungen jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu ändern und zu ergänzen.

 

§ 10 Vertragsende

 

·         Nach Durchführung der letzten vereinbarten Fahrt endet der Vertrag zwischen dem Fahrdienstleister und der Krankenkasse, ohne dass es einer gesonderten Erklärung bedarf.

·         Das Vertragsverhältnis zwischen dem Fahrdienstleister und HMM bleibt hiervon unberührt.

·         Das Vertragsverhältnis mit HMM ist jederzeit schriftlich kündbar. Es ist jedoch erforderlich, dass bereits erteilte Aufträge durch den Fahrdienstleister vollständig abgeschlossen werden.   

·         Eine vorzeitige Beendigung ist nach Maßgabe der Teilnahmebedingungen nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich.

 

 

§ 11 Schlussbestimmungen

 

·         Gerichtsstand für alle sich aus diesen Teilnahmebedingungen ergebenden Streitigkeiten ist Moers.

·         Frühere mündliche oder schriftliche Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern, soweit sie den Gegenstand der Teilnahmebedingungen betreffen, sind mit dem Inkrafttreten dieser Teilnahmebedingungen gegenstandslos.

·         Soweit noch nicht in diesen Teilnahmebedingungen ausdrücklich geregelt, ist die Abtretung von Rechten und Pflichten aus diesen Teilnahmebedingungen nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung des anderen Vertragspartners zulässig. Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass die vorgenannte Einwilligung nicht unbillig verweigert werden darf.

·         Sollten einzelne oder mehrere der vorstehenden Regelungen unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Die Anwendung von § 139 BGB wird ausgeschlossen.

 

 

Allgemeine Teilnahmebedingungen De-Touro zur Abrechnung nach 302 SGB V von ungeplanten Krankenfahrten, Version 2.0 _Stand: 08/2023