Allgemeine Teilnahmebedingungen De-Touro für Patientenfahrten
§ 1 Vertragsgegenstand
Vertragsgegenstand ist die Einräumung eines Nutzungsrechts an der zentralen Plattform („De-Touro“) für die Vergabe von planbaren Kranken- und Serienfahrten. Als Fahrdienstleister erhält man Fahrtanfragen und Auftragsbestätigungen von teilnehmenden Krankenkassen ohne Umwege im Web-Browser oder in der De-Touro-App für Smartphone oder Tablet-PC.
Grundvoraussetzung für die Teilnahme von Fahrdienstleistern ist das Vorliegen einer Berechtigung nach dem Personenbeförderungsgesetz. Entsprechende Nachweise können jederzeit durch HMM oder die beteiligte Krankenkasse angefordert werden.
Die folgenden Funktionalitäten können durch den Fahrdienstleister genutzt werden:
§ 2 Verfahrensablauf
§ 3 Haftung
§ 4 Verwendung gespeicherter Daten, Datenschutz
§ 5 Missbräuchliche Verwendung
Teilnehmern an De-Touro ist es untersagt, unerwünschte Werbung oder sonstige Inhalte ohne fachlichen Bezug zur Anfrage an HMM zu übersenden. Die missbräuchliche Verwendung von De-Touro führt zur Sperrung des Benutzerkontos. Ein bereits abgegebenes Angebot oder eine bereits angezeigte Beförderungsbereitschaft wird nicht mehr berücksichtigt. Eine erneute Registrierung ist nicht mehr möglich.
§ 6 Entgelt, Zahlungsbedingungen, Kosten durch nicht gedeckte Konten
Mit Auftragserteilung durch die jeweilige Krankenkasse wird eine Zuteilungsprovision fällig, die vom Fahrdienstleister an HMM zu zahlen ist. Die Höhe des Provisionssatzes bestimmt sich nach Anlage 1 (Tarife) und berechnet sich von dem Bruttoabrechnungsbetrag betreffend den jeweiligen Fahrauftrag. In jedem Fall der Auftragserteilung wird jedoch eine Mindestprovision in Höhe von EUR 3,50 fällig.
Bei der Registrierung erteilt der Fahrdienstleister HMM eine Einzugsermächtigung, es sei denn er wählt die Zahlung über PayPal oder Überweisung. Im Falle der Überweisung oder Bezahlung per PayPal ist der jeweilige Rechnungsbetrag sofort, ohne Abzug auf das in der Rechnung angegebene Konto zu zahlen.
Die jeweils angefallene Provision stellt HMM dem Fahrdienstleister einmal monatlich, und zwar bis zum 10. Tag eines Monats für den jeweiligen Vormonat in Rechnung und stellt diese Rechnung Online. Der Rechnungsbetrag ist sofort rein netto zu begleichen. Hat der Fahrdienstleister HMM eine Einzugsermächtigung erteilt, so wird die fällige Provision innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungstellung eingezogen.
Der Fahrdienstleister hat der HMM solche Kosten zu ersetzen, welche der HMM dadurch entstanden sind, dass das Konto, von dem die Zahlung erfolgt, zum Zeitpunkt der Zahlung/Abbuchung nicht ausreichend gedeckt ist, insbesondere Kosten für Rücklastschriften.
§ 7 Änderungsbefugnis
HMM ist berechtigt, die Teilnahmebedingungen einschließlich der Verfahrensschritte und der Vertragsbedingungen jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu ändern und zu ergänzen.
§ 8 Vertragsende
Nach Durchführung der letzten vereinbarten Fahrt endet der Vertrag zwischen dem Fahrdienstleister und der Krankenkasse, ohne dass es einer gesonderten Erklärung bedarf. Eine vorzeitige Beendigung des Vertrages ist nach Maßgabe der Vertragsbedingungen für Patientenfahrten nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich.
Das Vertragsverhältnis zwischen dem Fahrdienstleister und HMM bleibt hiervon unberührt.
Das Vertragsverhältnis mit HMM ist jederzeit schriftlich kündbar. Es ist jedoch erforderlich, dass bereits erteilte Aufträge durch den Fahrdienstleister vollständig abgeschlossen werden.
§ 9 Definitionen
Für die Allgemeinen Teilnahmebedingungen und die Vertragsbedingungen für Patientenfahrten gelten die folgenden Definitionen:
9.1. Anfrage
Aufforderung zur Abgabe eines verbindlichen Angebotes bzw. zur Anzeige einer verbindlichen Beförderungsbereitschaft zu einem Vertragspreis für Patientenfahrten mit Hilfe der Online-Plattform De-Touro der HMM.
9.2. Fahrdienstleister
Der Fahrdienstleister, der sich bei De-Touro an einer Krankentransportanfrage durch die Abgabe eines verbindlichen Angebotes oder einer verbindlichen Beförderungsbereitschaft zu einem Vertragspreis beteiligt.
9.3. Angebot
Erklärung des Fahrdienstleisters, in der dieser sich verpflichtet, die angefragten Leistungen zu dem von ihm genannten Brutto-Preis (inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer) unter Beachtung der Vertragsbedingungen für Patientenfahrten zu erbringen.
9.4. Vertragspreis
Der Brutto-Preis (inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer) gemäß der entsprechenden Gebührenvereinbarung, zu dem sich der Fahrdienstleister verpflichtet, die angefragten Leistungen zu den Vertragsbedingungen für Patientenfahrten zu erbringen.
9.5. Angebotszeitraum
Der Zeitraum von der Veröffentlichung bis zum Ende der Angebotsfrist, innerhalb dessen die Fahrdienstleister Angebote abgeben oder Beförderungsbereitschaften anzeigen können. Diese Termine werden durch die jeweilige Krankenkasse festgelegt.
9.5. Leistungszeitraum
Derjenige Zeitraum (Startdatum und Enddatum), innerhalb dessen die angefragten Patientenfahrten entsprechend der Anfrage erbracht werden müssen.
9.6. Vertragsbedingungen für Patientenfahrten
Die besonderen vertraglichen Regelungen für die Erbringung der Patientenfahrten, die vorrangig vor den allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen gelten, befinden sich im folgenden Abschnitt und sind zudem zusammen mit diesen Teilnahmebedingungen auch auf der Plattform hinterlegt.
Teilnahmebedingungen der HMM Deutschland GmbH für Patientenfahrten, Version 6.0 (Stand Januar 2020)
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De-Touro _ Vertragsbedingungen für Patientenfahrten
§ 1 Gegenstand des Auftrages
Die Vertragsbedingungen regeln die Patientenfahrten, die der Leistungserbringer für die Versicherten der jeweiligen Krankenkasse erbringt. Vertragspartner dieses Vertrages sind ausschließlich der Leistungserbringer und die jeweilige Krankenkasse, die den Auftrag anbietet, nicht jedoch der Versicherte der jeweiligen Krankenkasse.
In der Krankentransportanfrage ist anhand des Namens der Krankenkassen erkennbar, welche gesetzliche Krankenkasse die jeweilige Anfrage stellt.
§ 2 Leistungserbringung
(1) Die Beförderung hat zweckmäßig und wirtschaftlich zu erfolgen. Mehrkosten für Leistungen, die durch persönliche Wünsche des zu befördernden Versicherten oder einer Begleitperson entstehen, werden nicht vergütet.
(2) Während der Beförderung ist es dem jeweiligen Fahrer des Leistungserbringers nicht gestattet zu rauchen. Der Leistungserbringer hat darauf zu achten, dass die von ihm eingesetzten Fahrer höfliche und zuvorkommende Umgangsformen gegenüber den zu transportierenden Versicherten pflegen.
(3) Die Beförderung der Versicherten hat - sofern kein ausdrücklich anderer Auftrag erteilt wurde - als Einzelfahrt zu erfolgen. Die gleichzeitige Beförderung weiterer Personen (ausgenommen hiervon sind Begleitpersonen der Versicherten) ist grundsätzlich nicht zulässig. Sie bedarf in jedem Fall der vorherigen Genehmigung durch die jeweilige Krankenkasse.
(4) Der Leistungserbringer hat jede Fahrt unmittelbar nach dem Erreichen des Fahrtziels oder nach Beendigung der vereinbarten Fahrten eines Tages vom Versicherten durch Unterschriftsleistung auf seinem mobilen Gerät in der De-Touro App (elektronische Signaturbestätigung) bestätigen zu lassen. Bestätigungen im Voraus sind technisch wie vertraglich nicht zulässig. Eine nachträgliche Bestätigung ist technisch möglich und sollte nur in dringlichen Fällen eingesetzt werden (Gesundheitszustand Versicherter oder schlechte Netzverbindung). Die Bestätigung darf nur in begründeten Ausnahmefällen vom gesetzlichen Vertreter des Versicherten oder seiner Betreuungsperson erklärt werden. Die Bestätigung darf nur in begründeten Ausnahmefällen als eingescannter Beförderungsschein übermittelt werden. Dem Beförderungsschein müssen mindestens die Informationen zur KTA-Nummer, dem Datum der Beförderung, der Uhrzeit am Zielort, Startadresse, Zieladresse, der Name des Fahrgastes und die Unterschrift des Fahrgastes entnommen werden können.
§ 3 Vertragsdauer
(1) Der Vertrag wird abgeschlossen für die Durchführung der jeweiligen Fahrt(en) und endet spätestens mit Ablauf des in der Leistungszusage der jeweiligen Krankenkasse angegebenen Genehmigungszeitraums (Ausführungs-/Beförderungszeitraum), ohne dass es einer Kündigung bedarf.
(2) Eine vorzeitige Beendigung des Vertrages ist für beide Parteien nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich (siehe § 4).
§ 4 Kündigung aus wichtigem Grund
Eine außerordentliche Kündigung zur vorzeitigen Beendigung des Vertrages ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich, wenn der kündigenden Partei die Fortsetzung des Vertrages nicht zumutbar ist.
Für die teilnehmenden Krankenkassen (für Fahrten der BARMER gelten die Teilnahme- und Vertragsbedingungen (Barmer)) am De-Touro-Verfahren liegt ein wichtiger Grund für eine Kündigung insbesondere in folgenden Fällen vor:
- wenn der Transportzweck etwa durch längere Krankheit oder Todesfall des Versicherten wegfällt;
- wenn der Leistungserbringer die rechtlichen Voraussetzungen für die Patientenfahrten im Leistungszeitraum nicht oder nicht mehr erfüllt (z. B. Entzug der Beförderungsgenehmigung oder fehlende Taxi-Konzession oder fehlende Mietwagengenehmigung);
- bei jeder Form des Abrechnungsbetruges;
- bei nachträglicher Feststellung, dass der angebotene Preis ein Vielfaches der marktüblichen Taxi- und Mietwagenpreise übersteigt;
- bei missbräuchlicher Verwendung der persönlichen Angaben und Daten des Versicherten (für nähere Informationen siehe § 7 dieser Vertragsbedingungen);
- bei wiederholt verspätetem Fahrtantritt (ab dem 2. Mal) trotz Abmahnung durch die jeweilige Krankenkasse.
Die bis zu der Kündigung tatsächlich erbrachten Leistungen werden entsprechend dem Angebotspreis vergütet. Ein darüberhinausgehender Vergütungsanspruch ist ausgeschlossen. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen behält sich die jeweilige Krankenkasse vor, wenn der Leistungserbringer seine vertraglichen Pflichten schuldhaft verletzt hat.
§ 5 Vergütung
(1) Der Leistungserbringer erhält als Vergütung den Preis, den er mit seinem Angebot verbindlich genannt bzw. dem er bei Beförderungs-Anfragen zugestimmt hat und der in der Auftragserteilung per E-Mail bestätigt wurde. Preisvorbehalte des Leistungserbringers bzw. die Forderung nach Preissteigerungen oder sonstigen Preisanpassungen sind ausgeschlossen, soweit in der Krankentransportanfrage der Fahrdienstleistung keine Preisveränderung vorgesehen ist.
(2) Soweit der Versicherte einen Eigenanteil an den Fahrtkosten gemäß § 61 SGB V zu tragen hat, erhält der Leistungserbringer von der jeweiligen Krankenkasse nur den um den gesetzlichen Eigenanteil des Versicherten reduzierten Betrag des Angebotspreises. Der gesetzliche Eigenanteil, den der Versicherte zu zahlen hat, muss vom Leistungserbringer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Zuzahlungshöhe vom Versicherten direkt eingezogen werden. Die vom Versicherten gezahlte Zuzahlung hat der Leistungserbringer zu quittieren.
§ 6 Vertragsanpassung
Wesentliche Änderungen des Leistungsinhaltes können nur einvernehmlich zwischen der jeweiligen Krankenkasse und dem Leistungserbringer vereinbart werden und bedürfen der Schriftform.
§ 7 Vertraulichkeit und Datenschutz
(1) Der Leistungserbringer ist verpflichtet, die Bestimmungen über den Schutz der Sozialdaten (SGB X, 2. Kapitel) zu beachten, personenbezogene Daten nur zur Erfüllung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Aufgaben zu verarbeiten, bekannt zu geben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Die Nutzung der personenbezogenen Daten zum Zweck einer Vertragsanbahnung für Privatfahrten des Versicherten oder weitere, nicht von diesem Vertrag erfasste Patientenfahrten ist unzulässig.
(2) Der Leistungserbringer unterliegt hinsichtlich der Person des Versicherten und dessen Krankheit der Schweigepflicht. Von dieser Schweigepflicht sind Angaben gegenüber den behandelnden Ärzten und gegenüber dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) ausgenommen. Falls die Krankenkasse dem Leistungserbringer Urbelege übersendet hat, dürfen diese nicht vervielfältigt oder unberechtigten Dritten überlassen werden. Die in den Urbelegen enthaltenen Inhalte fallen ebenfalls unter die Schweigepflicht.
(3) Der Leistungserbringer hat seine Mitarbeiter zur Beachtung der Datenschutzbestim-mungen und der Einhaltung der Schweigepflicht zu verpflichten.
(4) Der Leistungserbringer ist nur mit schriftlicher Zustimmung der jeweiligen Krankenkasse berechtigt, den Auftrag als Referenz gegenüber Dritten zu benennen.
(5) Verstoßen der Leistungserbringer oder seine Mitarbeiter gegen die vorgenannten Regelungen zur Vertraulichkeit und zum Datenschutz, wird die Krankenkasse unverzüglich Strafanzeige stellen, soweit Straftatbestände erfüllt wurden. Darüber hinaus wird die Krankenkasse Schadensersatzansprüche gegenüber dem Leistungserbringer geltend machen.
(6) Der Leistungserbringer erklärt seine Kenntnis und Einverständnis zu den vorgenannten Absätzen 1 – 5 in elektronischer Form.
§ 8 Rechnungslegung
(1) Der Leistungserbringer ist berechtigt, täglich morgens, wöchentlich montags morgens oder monatlich am ersten des Monats morgens durch De-Touro die Abrechnungen für die geleisteten Fahrten erstellen und durchführen zu lassen. Die Zahlung durch die jeweilige Krankenkasse erfolgt innerhalb der von der jeweiligen Krankenkasse vorgegebenen Frist (in der Regel von 30 Tagen) nach Eingang der prüffähigen TP5 Abrechnungs-Datensätze bei der in Absatz 3 genannten Stelle.
(2) Die Rechnung ist nur prüffähig, wenn folgende Angaben enthalten sind: IK des Leistungserbringers, Gesamtaufstellung der Abrechnung, Einzelaufstellung der Fahrgäste Einzelaufstellung des / der Beförderungstage(s) ggf. abgesetzte Zuzahlung des Versicherten je Fahrt in elektronischer Form. Die Teilnahme an der integrierten Abrechnung ist zwingend. Die erforderlichen elektronischen Zahldatensätze werden von der HMM Deutschland GmbH nach Erhalt der fortlaufend eingeholten Signaturen weiterverarbeitet und der jeweiligen Krankenkasse zugestellt.
(3) Die jeweilige Krankenkasse hat die Prüfung der vorliegenden Daten und das Erstellen der Zahldatensätze an die HMM Deutschland GmbH übertragen. Die eingeholten Fahrten-/Leistungsnachweise werden von der HMM Deutschland entgegengenommen und weiterverarbeitet. Der elektronische Zahldatensatz wird von der HMM Deutschland in dem jeweiligen Format erstellt, das für die jeweilige Krankenkasse erforderlich ist.
(4) Bei Differenzen bzw. begründeten Beanstandungen der Abrechnung ist die jeweilige Krankenkasse berechtigt, die Datensätze zur Prüfung bzw. Korrektur an den Leistungserbringer zurück zu geben bzw. den zu zahlenden Rechnungsbetrag zu kürzen.
(5) Hat der Leistungserbringer einem Abrechnungszentrum eine Inkasso-Vollmacht erteilt, ist diese bei der Teilnahme via De-Touro nicht gültig. Der Fahrten-/Leistungsnachweis wird direkt vom Leistungserbringer über das Mobilgerät eingeholt und ohne weitere Teilnahme eines Dienstleisters, wie z.B. eines Abrechnungszentrums, weiterverarbeitet und weitergegeben.
(6) Für Anspruchsberechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG), dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG), dem Bundesversorgungsgesetz (BVG), dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) dem Häftlingshilfegesetz (HHG), dem Opferentschädigungsgesetz (OEG), dem (IfSG) Infektionsschutzgesetz, dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) sowie Personen, die nach zwischenstaatlichem Krankenversicherungsrecht im Auftrag ausländischer Krankenversicherungsträger betreut werden, ist der jeweiligen Krankenkasse eine Einzelrechnung in Papierform zu erstellen. Die Verordnung(en) verbleiben bei der jeweiligen Krankenkasse und werden nicht mehr an den Leistungserbringer versandt.
§ 9 Leistungsverweigerung durch den Leistungserbringer
Weigert sich der Leistungserbringer nach der Beauftragung (Elektronische Übersendung der Auftragsdaten zur Patientenfahrt ohne Urbelege) die Patientenfahrten aufzunehmen oder die Patientenfahrten fortzuführen, wird die Krankenkasse Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung der Vertragspflichten geltend machen. Diese Ansprüche können u. a. durch erhöhte Beförderungskosten und die administrativen Mehrkosten für eine erneute Beauftragung begründet sein.
§ 10 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nichtig sein oder durch gesetzliche Neuregelungen ganz oder teilweise unwirksam werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Tritt ein solcher Fall ein, verständigen sich die Vertragspartner unverzüglich über notwendige Neuregelungen.
§ 11 Gerichtsstand
Zuständiger Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz der jeweiligen Krankenkasse.
Vertragsbedingungen der teilnehmenden Krankenkassen (für Fahrten der BARMER gelten die Teilnahme- und Vertragsbedingungen (Barmer)) für Patientenfahrten, Version 1.3 _Stand: August 2018