Allgemeine Teilnahmebedingungen De-Touro für Patientenfahrten

 

§ 1 Vertragsgegenstand

 

Vertragsgegenstand ist die Einräumung eines Nutzungsrechts an der zentralen Plattform („De-Touro“) für die Vergabe von planbaren Kranken- und Serienfahrten sowie in Erweiterung Kranken- und Selbstzahler Fahrten. Als Fahrdienstleister erhält man Fahrtanfragen und Auftragsbestätigungen von teilnehmenden Krankenkassen als auch von Krankenhäusern ohne Umwege im Web-Browser oder in der De-Touro-App für Smartphone oder Tablet-PC.

Grundvoraussetzung für die Teilnahme von Fahrdienstleistern ist das Vorliegen einer Berechtigung nach dem Personenbeförderungsgesetz. Entsprechende Nachweise können jederzeit durch HMM, den Krankenkassen oder von den beteiligten Krankenhäusern angefordert werden.

 

Die folgenden Funktionalitäten können durch den Fahrdienstleister genutzt werden:

 

 

§ 2 Verfahrensablauf

 

  1. Anfrage

 

 

  1. Angebotsabgabe (für KTA und DA)

§  Mit der Abgabe eines Angebotes verpflichtet sich der Fahrdienstleister, den Auftrag entsprechend allen Anforderungen der Leistungsbeschreibung, der Anfrage und der Vertragsbedingungen für Patientenfahrten zu dem von ihm angebotenen Preis zu erbringen. Der Fahrdienstleister leistet Gewähr, dass er alle rechtlichen Voraussetzungen für den Auftrag erfüllt und diese Voraussetzungen auch während des gesamten Leistungszeitraums aufrechterhält.

 

 

 

3.    Anzeige der Beförderungsbereitschaft bei BA, SZ und KF

 

§  Mit der Anzeige der Beförderungsbereitschaft verpflichtet sich der Fahrdienstleister, den Auftrag entsprechend allen Anforderungen der Leistungsbeschreibung, der Anfrage und der Vertragsbedingungen für Patientenfahrten zu dem für diese Beförderung geltenden Vertragspreis

zu erbringen. Der Fahrdienstleister leistet Gewähr, dass er alle rechtlichen Voraussetzungen für den Auftrag erfüllt und diese Voraussetzungen auch während des gesamten Leistungszeitraums aufrechterhält.

  1.  Auswahl und Beauftragung

§  Die jeweilige Krankenkasse und/oder das Krankenhaus wählt nach Ablauf des Angebotszeitraums unter allen Rückmeldungen (Angebot oder Beförderungsbereitschaft) einen Fahrdienstleister zur Beauftragung aus. Die Auswahl erfolgt unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes.

 

§ 4 Verwendung gespeicherter Daten, Datenschutz

 

 

§ 5 Missbräuchliche Verwendung

 

§  Teilnehmern an De-Touro ist es untersagt, unerwünschte Werbung oder sonstige Inhalte ohne fachlichen Bezug zur Anfrage an HMM zu übersenden. Die missbräuchliche Verwendung von De-Touro führt zur Sperrung des Benutzerkontos. Ein bereits abgegebenes Angebot oder eine bereits angezeigte Beförderungsbereitschaft wird nicht mehr berücksichtigt. Eine erneute Registrierung ist nicht mehr möglich.

 

 

 

 

§ 6 Entgelt, Zahlungsbedingungen, Kosten durch nicht gedeckte Konten

 

Mit Auftragserteilung durch die jeweilige Krankenkasse wird eine Zuteilungsprovision fällig, die vom Fahrdienstleister an HMM zu zahlen ist. Die Höhe des Provisionssatzes bestimmt sich nach Seite 1 (Preisliste) und berechnet sich von dem Bruttoabrechnungsbetrag betreffend den jeweiligen Fahrauftrag. In jedem Fall der Auftragserteilung wird jedoch eine Mindestprovision in Höhe von EUR 3,50 fällig.

 

Mit Auftragserteilung durch das jeweilige Krankenhaus wird ebenfalls eine Zuteilungsprovision fällig, die vom Fahrdienstleister an die HMM zu zahlen ist. Die Höhe des Provisionssatzes bestimmt sich nach Seite 2 (Preisliste) und berechnet sich von dem Bruttoabrechnungsbetrag betreffend den jeweiligen Fahrauftrag.

 

Bei der Registrierung erteilt der Fahrdienstleister HMM eine Einzugsermächtigung, es sei denn er wählt die Zahlung über PayPal oder Überweisung. Im Falle der Überweisung oder Bezahlung per PayPal ist der jeweilige Rechnungsbetrag sofort, ohne Abzug auf das in der Rechnung angegebene Konto zu zahlen.

 

Die jeweils angefallene Provision stellt HMM dem Fahrdienstleister einmal monatlich, und zwar bis zum 10. Tag eines Monats für den jeweiligen Vormonat in Rechnung und stellt diese Rechnung Online. Der Rechnungsbetrag ist sofort rein netto zu begleichen. Hat der Fahrdienstleister HMM eine Einzugsermächtigung erteilt, so wird die fällige Provision innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungstellung eingezogen.

 

Der Fahrdienstleister hat der HMM solche Kosten zu ersetzen, welche der HMM dadurch entstanden sind, dass das Konto, von dem die Zahlung erfolgt, zum Zeitpunkt der Zahlung/Abbuchung nicht ausreichend gedeckt ist, insbesondere Kosten für Rücklastschriften.

 

§ 7 Änderungsbefugnis

 

HMM ist berechtigt, die Teilnahmebedingungen einschließlich der Verfahrensschritte und der Vertragsbedingungen jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu ändern und zu ergänzen.

 

§ 8 Vertragsende

 

Nach Durchführung der letzten vereinbarten Fahrt endet der Vertrag zwischen dem Fahrdienstleister und der Krankenkasse, ohne dass es einer gesonderten Erklärung bedarf. Eine vorzeitige Beendigung des Vertrages ist nach Maßgabe der Vertragsbedingungen für Patientenfahrten nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. Das Vertragsverhältnis zwischen dem Fahrdienstleister und HMM bleibt hiervon unberührt. Das Vertragsverhältnis mit HMM ist jederzeit schriftlich kündbar. Es ist jedoch erforderlich, dass bereits erteilte Aufträge durch den Fahrdienstleister vollständig abgeschlossen werden.

 

 

 

 

 

 

§ 9 Definitionen

 

Für die Allgemeinen Teilnahmebedingungen und die Vertragsbedingungen für Patientenfahrten gelten die folgenden Definitionen:

 

9.1. Anfrage

 

Aufforderung zur Abgabe eines verbindlichen Angebotes bzw. zur Anzeige einer verbindlichen Beförderungsbereitschaft zu einem Vertragspreis für Patientenfahrten mit Hilfe der Online-Plattform De-Touro der HMM.

 

9.2. Fahrdienstleister

 

Der Fahrdienstleister, der sich bei De-Touro an einer Krankentransportanfrage durch die Abgabe eines verbindlichen Angebotes oder einer verbindlichen Beförderungsbereitschaft zu einem Vertragspreis beteiligt.

 

9.3. Angebot

 

Erklärung des Fahrdienstleisters, in der dieser sich verpflichtet, die angefragten Leistungen zu dem von ihm genannten Brutto-Preis (inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer) unter Beachtung der Vertragsbedingungen für Patientenfahrten zu erbringen.

 

 

 

9.4. Vertragspreis

 

Der Brutto-Preis (inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer) gemäß der entsprechenden Gebührenvereinbarung, zu dem sich der Fahrdienstleister verpflichtet, die angefragten Leistungen zu den Vertragsbedingungen für Patientenfahrten zu erbringen.

 

9.5. Angebotszeitraum

 

Der Zeitraum von der Veröffentlichung bis zum Ende der Angebotsfrist, innerhalb dessen die Fahrdienstleister Angebote abgeben oder Beförderungsbereitschaften anzeigen können. Diese Termine werden durch die jeweilige Krankenkasse festgelegt.

 

9.5. Leistungszeitraum

 

Derjenige Zeitraum (Startdatum und Enddatum), innerhalb dessen die angefragten Patientenfahrten entsprechend der Anfrage erbracht werden müssen.

 

9.6. Vertragsbedingungen für Patientenfahrten

 

Die besonderen vertraglichen Regelungen für die Erbringung der Patientenfahrten, die vorrangig vor den allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen gelten, befinden sich im folgenden Abschnitt und sind zudem zusammen mit diesen Teilnahmebedingungen auch auf der Plattform hinterlegt.

 

 

Teilnahmebedingungen der HMM Deutschland GmbH für Patientenfahrten, (Stand 02/2024)

 

 

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De-Touro _ Vertragsbedingungen für Patientenfahrten

 

 

§ 1 Gegenstand des Auftrages

 

Die Vertragsbedingungen regeln die Patientenfahrten, die der Leistungserbringer für die Versicherten der jeweiligen Krankenkasse erbringt. Vertragspartner dieses Vertrages sind ausschließlich der Leistungserbringer und die jeweilige Krankenkasse, die den Auftrag anbietet, nicht jedoch der Versicherte der jeweiligen Krankenkasse.

In der Krankentransportanfrage ist anhand des Namens der Krankenkassen erkennbar, welche gesetzliche Krankenkasse die jeweilige Anfrage stellt.

 

Die erweiterten Vertragsbedingungen regeln die „KF“ Krankenfahrt, die der Leistungserbringer für die Kunden der jeweiligen Krankenhäuser erbringt. Vertragspartner dieses Vertrages sind ausschließlich der Leistungserbringer und das jeweilige Krankenhaus, die den Auftrag anbietet.

 

Bei den durch das Krankenhaus vermittelten „SZ“ Fahrten werden der Leistungserbringer und der zu Fahrende Kunde zu entsprechenden Vertragspartnern.

 

 

§ 2 Leistungserbringung

 

(1) Die Beförderung hat zweckmäßig und wirtschaftlich zu erfolgen. Mehrkosten für Leistungen, die durch persönliche Wünsche des zu befördernden Versicherten oder einer Begleitperson entstehen, werden bei KTA, DA und BA und KF nicht vergütet.

 

(2) Während der Beförderung ist es dem jeweiligen Fahrer des Leistungserbringers nicht gestattet zu rauchen. Der Leistungserbringer hat darauf zu achten, dass die von ihm eingesetzten Fahrer höfliche und zuvorkommende Umgangsformen gegenüber den zu transportierenden Versicherten und Selbstzahler Kunden pflegen.

 

(3) Die Beförderung der Versicherten hat bei KTA, BA, DA und KF - sofern kein ausdrücklich anderer Auftrag erteilt wurde - als Einzelfahrt zu erfolgen. Die gleichzeitige Beförderung weiterer Personen (ausgenommen hiervon sind Begleitpersonen der Versicherten) ist grundsätzlich nicht zulässig. Sie bedarf in jedem Fall der vorherigen Genehmigung durch die jeweilige Krankenkasse.

 

 

(4) Der Leistungserbringer hat jede KTA, DA, KF und BA-Fahrt unmittelbar nach dem Erreichen des Fahrtziels oder nach Beendigung der vereinbarten Fahrten eines Tages vom Versicherten durch Unterschriftsleistung auf seinem mobilen Gerät in der De-Touro App (elektronische Signaturbestätigung) bestätigen zu lassen. Bestätigungen im Voraus sind technisch wie vertraglich nicht zulässig. Eine nachträgliche Bestätigung ist technisch möglich und sollte nur in dringlichen Fällen eingesetzt werden (Gesundheitszustand Versicherter oder schlechte Netzverbindung). Die Bestätigung darf nur in begründeten Ausnahmefällen vom gesetzlichen Vertreter des Versicherten oder seiner Betreuungsperson erklärt werden. Die Bestätigung darf nur in begründeten Ausnahmefällen als eingescannter Beförderungsschein übermittelt werden. Dem Beförderungsschein müssen mindestens die Informationen zur KTA-, BA-, KF- oder DA-Nummer, dem Datum der Beförderung, der Uhrzeit am Zielort, Startadresse, Zieladresse, der Name des Fahrgastes und die Unterschrift des Fahrgastes entnommen werden können.

 

§ 3 Vertragsdauer

 

(1) Der Vertrag wird abgeschlossen für die Durchführung der jeweiligen Fahrt(en) und endet spätestens mit Ablauf des in der Leistungszusage der jeweiligen Krankenkasse, Krankenhäuser und angegebenen Genehmigungszeitraums (Ausführungs-/Beförderungszeitraum), ohne dass es einer Kündigung bedarf.

 

(2) Eine vorzeitige Beendigung des Vertrages ist für beide Parteien nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich (siehe § 4).

  

§ 4 Kündigung aus wichtigem Grund

 

Eine außerordentliche Kündigung zur vorzeitigen Beendigung des Vertrages ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich, wenn der kündigenden Partei die Fortsetzung des Vertrages nicht zumutbar ist.

 

Für die teilnehmenden Krankenkassen (für Fahrten der BARMER gelten die Teilnahme- und Vertragsbedingungen (Barmer)) am De-Touro-Verfahren liegt ein wichtiger Grund für eine Kündigung insbesondere in folgenden Fällen vor:

 

Ø  wenn der Transportzweck etwa durch längere Krankheit oder Todesfall des Versicherten wegfällt.

Ø  Wenn der Leistungserbringer die rechtlichen Voraussetzungen für die Patientenfahrten im Leistungszeitraum nicht oder nicht mehr erfüllt (z. B. Entzug der Beförderungsgenehmigung oder fehlende Taxi-Konzession oder fehlende Mietwagengenehmigung).

Ø  Bei jeder Form des Abrechnungsbetruges

Ø  Bei nachträglicher Feststellung, dass der angebotene Preis ein Vielfaches der marktüblichen Taxi- und Mietwagenpreise übersteigt.

Ø  Bei missbräuchlicher Verwendung der persönlichen Angaben und Daten des Versicherten (für nähere Informationen siehe § 7 dieser Vertragsbedingungen).

Ø  Bei wiederholt verspätetem Fahrtantritt (ab dem 2. Mal) trotz Abmahnung durch die jeweilige Krankenkasse und/oder Krankenhaus.

Die bis zu der Kündigung tatsächlich erbrachten Leistungen werden entsprechend dem z. Z. marktgerechtem (z. B. Taxameter-) Preis vergütet. Ein darüberhinausgehender Vergütungsanspruch ist ausgeschlossen. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen behält sich die jeweilige Krankenkasse und/oder Krankenhaus vor, wenn der Leistungserbringer seine vertraglichen Pflichten schuldhaft verletzt hat.

 

§ 5 Vergütung

 

(1) Der Leistungserbringer erhält als Vergütung den Preis, den er mit seinem Angebot verbindlich genannt bzw. dem er bei Beförderungs-Anfragen zugestimmt hat und der in der Auftragserteilung per E-Mail bestätigt wurde. Voraussetzung dafür ist, dass es sich nicht um Fantasiepreise bzw. Preise und Kosten handelt, die nichts mit den Marktüblichen Preisen und Kosten zu tun hat. Diese werden auf die Marktüblichen Preise und Kosten reduziert.

Preisvorbehalte des Leistungserbringers bzw. die Forderung nach Preissteigerungen oder sonstigen Preisanpassungen sind ausgeschlossen.

 

(2) Soweit der Versicherte einen Eigenanteil an den Fahrtkosten gemäß § 61 SGB V zu tragen hat, erhält der Leistungserbringer von der jeweiligen Krankenkasse nur den um den gesetzlichen Eigenanteil des Versicherten reduzierten Betrag des Angebotspreises. Der gesetzliche Eigenanteil, den der Versicherte zu zahlen hat, muss vom Leistungserbringer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Zuzahlungshöhe vom Versicherten direkt eingezogen werden. Die vom Versicherten gezahlte Zuzahlung hat der Leistungserbringer zu quittieren.

  

§ 6 Vertragsanpassung

 

Wesentliche Änderungen des Leistungsinhaltes können nur einvernehmlich zwischen der jeweiligen Krankenkasse, Krankenhäuser und dem Leistungserbringer vereinbart werden und bedürfen der Schriftform.

  

§ 7 Vertraulichkeit und Datenschutz

 

(1) Der Leistungserbringer ist verpflichtet, die Bestimmungen über den Schutz der Sozialdaten (SGB X, 2. Kapitel) zu beachten, personenbezogene Daten nur zur Erfüllung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Aufgaben zu verarbeiten, bekannt zu geben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Die Nutzung der personenbezogenen Daten zum Zweck einer Vertragsanbahnung für Privatfahrten des Versicherten oder weitere, nicht von diesem Vertrag erfasste Patientenfahrten ist unzulässig.

 

(2) Der Leistungserbringer unterliegt hinsichtlich der Person des Versicherten und dessen Krankheit der Schweigepflicht. Von dieser Schweigepflicht sind Angaben gegenüber den behandelnden Ärzten und gegenüber dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) ausgenommen. Falls die Krankenkasse oder Krankenhäuser  dem Leistungserbringer Urbelege übersendet hat, dürfen diese nicht vervielfältigt oder unberechtigten Dritten überlassen werden. Die in den Urbelegen enthaltenen Inhalte fallen ebenfalls unter die Schweigepflicht.

 

(3) Der Leistungserbringer hat seine Mitarbeiter zur Beachtung der Datenschutzbestimmungen und der Einhaltung der Schweigepflicht zu verpflichten.

 

(4) Der Leistungserbringer ist nur mit schriftlicher Zustimmung der jeweiligen Krankenkasse und Krankenhäuser berechtigt, den Auftrag als Referenz gegenüber Dritten zu benennen.

 

(5) Verstoßen der Leistungserbringer oder seine Mitarbeiter gegen die vorgenannten Regelungen zur Vertraulichkeit und zum Datenschutz, wird die Krankenkasse oder das Krankenhaus unverzüglich Strafanzeige stellen, soweit Straftatbestände erfüllt wurden. Darüber hinaus wird die Krankenkasse und/oder das Krankenhaus Schadensersatzansprüche gegenüber dem Leistungserbringer geltend machen.

 

(6) Der Leistungserbringer erklärt seine Kenntnis und Einverständnis zu den vorgenannten Absätzen 1 – 5 in elektronischer Form.

  

§ 8 Rechnungslegung

 

(1) Der Leistungserbringer ist berechtigt, täglich morgens, wöchentlich montags morgens oder monatlich am ersten des Monats morgens durch De-Touro die Abrechnungen für die geleisteten Fahrten erstellen und durchführen zu lassen. Die Zahlung durch die jeweilige Krankenkasse erfolgt innerhalb der von der jeweiligen Krankenkasse vorgegebenen Frist (in der Regel von 30 Tagen) nach Eingang der prüffähigen TP5 Abrechnungs-Datensätze bei der in Absatz 3 genannten Stelle.

 

(2) Die Rechnung ist nur prüffähig, wenn folgende Angaben enthalten, sind: IK des Leistungserbringers, Gesamtaufstellung der Abrechnung, Einzelaufstellung der Fahrgäste Einzelaufstellung des / der Beförderungstage(s) ggf. abgesetzte Zuzahlung des Versicherten je Fahrt in elektronischer Form. Die Teilnahme an der integrierten Abrechnung ist zwingend. Die erforderlichen elektronischen Zahldatensätze werden von der HMM Deutschland GmbH nach Erhalt der fortlaufend eingeholten Signaturen weiterverarbeitet und der jeweiligen Krankenkasse zugestellt.

 

(3) Die jeweilige Krankenkasse hat die Prüfung der vorliegenden Daten und das Erstellen der Zahldatensätze an die HMM Deutschland GmbH übertragen. Die eingeholten Fahrten-/Leistungsnachweise werden von der HMM Deutschland entgegengenommen und weiterverarbeitet. Der elektronische Zahldatensatz wird von der HMM Deutschland in dem jeweiligen Format erstellt, das für die jeweilige Krankenkasse erforderlich ist.

 

(4) Bei Differenzen bzw. begründeten Beanstandungen der Abrechnung ist die jeweilige Krankenkasse berechtigt, die Datensätze zur Prüfung bzw. Korrektur an den Leistungserbringer zurückzugeben bzw. den zu zahlenden Rechnungsbetrag zu kürzen.

 

(5) Hat der Leistungserbringer einem Abrechnungszentrum eine Inkasso-Vollmacht erteilt, ist diese bei der Teilnahme via De-Touro nicht gültig. Der Fahrten-/Leistungsnachweis wird direkt vom Leistungserbringer über das Mobilgerät eingeholt und ohne weitere Teilnahme eines Dienstleisters, wie z.B. eines Abrechnungszentrums, weiterverarbeitet und weitergegeben.

 

(6) Für Anspruchsberechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG), dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG), dem Bundesversorgungsgesetz (BVG), dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) dem Häftlingshilfegesetz (HHG), dem Opferentschädigungsgesetz (OEG), dem (IfSG) Infektionsschutzgesetz, dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) sowie Personen, die nach zwischenstaatlichem Krankenversicherungsrecht im Auftrag ausländischer Krankenversicherungsträger betreut werden, ist der jeweiligen Krankenkasse eine Einzelrechnung in Papierform zu erstellen. Die Verordnung(en) für KTA, DA und BA verbleiben bei der jeweiligen Krankenkasse und werden nicht mehr an den Leistungserbringer versandt.

 

§ 9 Leistungsverweigerung durch den Leistungserbringer

 

Weigert sich der Leistungserbringer nach der Beauftragung (Elektronische Übersendung der Auftragsdaten) die Fahrten aufzunehmen oder die Fahrten fortzuführen, wird die Krankenkasse und/oder das Krankenhaus Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung der Vertragspflichten geltend machen. Diese Ansprüche können u. a. durch erhöhte Beförderungskosten und die administrativen Mehrkosten für eine erneute Beauftragung begründet sein.

  

§ 10 Salvatorische Klausel

 

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nichtig sein oder durch gesetzliche Neuregelungen ganz oder teilweise unwirksam werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Tritt ein solcher Fall ein, verständigen sich die Vertragspartner unverzüglich über notwendige Neuregelungen.

  

§ 11 Gerichtsstand

 

Zuständiger Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Moers.

 

 

Vertragsbedingungen der teilnehmenden Krankenkassen (für Fahrten der BARMER gelten die Teilnahme- und Vertragsbedingungen (Barmer)) für Patientenfahrten, jeweils in der aktuellsten Version.