Teilnahmebedingungen


Allgemeine Teilnahmebedingungen am Internetmarktplatz für Patientenfahrten

Für die Teilnahme am Marktplatz für Patientenfahrten ist eine Registrierung erforderlich. Für die Registrierung müssen die nachfolgenden Allgemeinen Teilnahmebedingungen akzeptiert werden:

I. Definitionen

Für die Allgemeinen Teilnahmebedingungen und die Vertragsbedingungen für Patientenfahrten gelten die folgenden Definitionen:

1 Anfrage

Aufforderung zur Abgabe eines Preises für Patientenfahrten mit Hilfe des internetgestützten Marktplatzes der BARMER.

2 Bieter

Das Unternehmen, das sich bei dem BARMER Internetmarktplatz an einer Anfrage durch die Abgabe eines verbindlichen Angebotes beteiligt.

3 Angebot

Der Brutto-Preis (inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer), zu dem sich der Bieter verpflichtet, die angefragten Leistungen zu den Vertragsbedingungen für Patientenfahrten zu erbringen.

4 Angebotszeitraum

Der Zeitraum von Starttermin bis Endtermin, innerhalb dessen die Bieter Angebote abgeben können; Starttermin und Endtermin werden von der BARMER festgelegt.

5 Ausführungszeitraum

Derjenige Zeitraum, innerhalb dessen die angefragten Dienstleistungen entsprechend der Anfrage erbracht werden müssen.

6 Vertragsbedingungen für Patientenfahrten

Die besonderen vertraglichen Regelungen für die Erbringung der Patientenfahrten, die vorrangig vor den allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen gelten.

II. Allgemeine Grundsätze

1 Registrierung

(1) Voraussetzung für die Teilnahme an dem Internetmarktplatz ist die Registrierung bei der BARMER. Es dürfen sich nur Personenbeförderer am Internetmarktplatz registrieren und Fahraufträge übernehmen, die im Besitz eines gültigen Personenbeförderungsscheins und einer gültigen Genehmigungsurkunde nach dem Personenbeförderungsgesetz sind.

Für die Registrierung sind folgende Daten wahrheitsgemäß anzugeben:

·         Name des Bieters mit vollständiger Firmenanschrift,

·         gegebenenfalls Handelsregister-Nummer,

·         Namen der gesetzlichen Vertreter,

·         IK-Nummer.

(2) Die BARMER behält sich die Prüfung der Angaben und Daten des Bieters vor. Die BARMER kann insbesondere von dem Bieter die Vorlage der Genehmigungsurkunde nach dem Personenförderungsgesetz verlangen.
Die BARMER wird die Zugangsberechtigung entziehen, wenn die Daten falsch angegeben werden oder in sonstiger Weise in der Person oder im Verhalten des Bieters ein wichtiger Grund vorliegt, der der Teilnahme des Bieters an dem Internetmarktplatz entgegen steht.

(3) Der Bieter ist verpflichtet, jegliche Änderungen seiner Daten unverzüglich mitzuteilen.

2 Gewährleistung hinsichtlich der Nutzung des Internetmarktplatzes

(1) Hinsichtlich der Nutzung des Internetmarktplatzes haftet die BARMER nicht

·         für die Verfügbarkeit, Zuverlässigkeit oder die Qualität von Telekommunikationsnetzen, Datennetzen und technischen Einrichtungen Dritter,

·         für Fehler oder Störungen beim Herunterladen von eingestellten Inhalten auf dem Internetmarktplatz,

·         für technische Übermittlungsfehler oder Übermittlungsverzögerungen bei der Abgabe von Angeboten über den Internetmarktplatz, soweit die technischen Probleme nicht im systemtechnischen Einflussbereich der BARMER liegen.

(2) Schadensersatzansprüche, die nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Mitarbeiter der BARMER oder von der BARMER beauftragten Dritten entstanden sind, sind ausgeschlossen.

3 Verwendung gespeicherter Daten, Datenschutz

(1) Die BARMER ist berechtigt, die im Zuge der Nutzung des Internetmarktplatzes zugänglich gewordenen Daten zu speichern, zu verarbeiten und zu eigenen Zwecken zu nutzen. Die BARMER ist des Weiteren berechtigt, den Namen des beauftragten Bieters an den BARMER-Versicherten weiter zu geben, für den der Transport durchgeführt wird.

(2) Über diesen Umfang hinaus wird die BARMER die Daten des Bieters nicht verwerten und nicht an Dritte weitergeben, soweit sie dazu nicht auf Grund aufsichtbehördlicher Maßnahmen oder gesetzlicher Vorgaben verpflichtet ist. Die BARMER erhebt, verarbeitet und nutzt die Daten ausschließlich nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes und des Solzialgesetzbuches.

4 Kosten der Nutzung des Internetmarktplatzes

Die zeitlich unbefristete Registrierung auf dem Internetmarktplatz und die Abgabe von Angeboten unter Verwendung des Internetmarktplatzes ist kostenfrei.

5 Missbräuchliche Verwendung

Teilnehmern am Internetmarktplatz ist es untersagt, unerwünschte Werbung oder sonstige Inhalte ohne fachlichen Bezug zur Anfrage an die BARMER zu übersenden. Die missbräuchliche Verwendung des Internetmarktplatzes führt zur Löschung der Registrierung des Bieters. Ein bereits abgegebenes Angebot des Bieters wird nicht mehr berücksichtigt. Eine erneute Registrierung ist nicht mehr möglich.

6 Wettbewerb

Die BARMER ist nicht verpflichtet, Leistungen ausschließlich oder überwiegend über den Internetmarktplatz zu beziehen. Sie bleibt uneingeschränkt berechtigt, ihre bisherigen Bezugswege weiter zu nutzen.

7 Änderungsbefugnis

Die BARMER ist berechtigt, die Teilnahmebedingungen einschließlich der Verfahrensschritte und der Vertragsbedingungen jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu ändern und zu ergänzen.

III. Verfahrensablauf für den Internetmarktplatz

1 Anfrage

(1) Die BARMER stellt auf dem Internetmarktplatz Anfragen zur Beauftragung von Patientenfahrten für ihre Versicherten ein und fordert Anbieter dieser Dienstleistungen innerhalb des Angebotszeitraums auf, ein verbindliches Angebot abzugeben.

(2) In der Anfrage sind die Einzelheiten für den Transport des Versicherten hinsichtlich des Leistungsumfangs, des Leistungszeitraums, des Fahrziels und ggf. sonstiger Besonderheiten abschließend beschrieben.

2 Angebotsabgabe

(1) Mit der Abgabe eines Angebotes verpflichtet sich der Bieter, den Auftrag entsprechend allen Anforderungen der Leistungsbeschreibung, der Anfrage und der Vertragsbedingungen für Patientenfahrten zu dem von ihm angebotenen Preis zu erbringen. Der Bieter leistet Gewähr, dass er alle rechtlichen Voraussetzungen für den Auftrag erfüllt und diese Voraussetzungen auch während des gesamten Leistungszeitraums aufrecht erhält.

(2) Die Abgabe eines Angebotes beinhaltet ausschließlich nur die Nennung des Angebotspreises als Bruttobetrag. Ändert der Bieter den Leistungsinhalt der Anfrage, die Regelungen dieser Teilnahmebedingungen oder die Vertragsbedingungen für Patientenfahrten, führt dies zwangsläufig zum Ausschluss des Angebotes von dem einzelnen Verfahren.

(3) Der Bieter kann Angebote nur auf elektronischem Weg über den Internetmarktplatz abgeben. Konkurrenzangebote anderer Bieter sind für den einzelnen Bieter nicht einsehbar.

(4) Innerhalb des Angebotszeitraums kann der Bieter nur ein einziges Angebot auf eine Anfrage abgeben. Das Angebot kann der Bieter bis zu 12 Stunden vor Ablauf des Angebotszeitraums jederzeit vollständig zurückziehen. Die Abgabe eines neuen Angebotes auf die selbe Anfrage ist nicht möglich. Nach Ablauf des Angebotszeitraums wird das Angebot für den Bieter verbindlich und kann daher weder zurück genommen noch geändert werden.

(5) Das Angebot muss bis mindestens 2 Wochen nach Ablauf des Angebotszeitraums verbindlich sein.

(6) Die Angebotsabgabe begründet für den Bieter keinen Rechtsanspruch auf Beauftragung mit der konkreten Patientenfahrt durch die BARMER. Die Beauftragung erfolgt nach Maßgabe der nachfolgenden Ziffer 3, Auswahl und Beauftragung.

3 Auswahl und Beauftragung

(1) Die BARMER wählt spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Ablauf des Angebotszeitraums unter allen Angeboten das wirtschaftlichste aus. Die Auswahl erfolgt unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes.

(2) Der Bieter des wirtschaftlichsten Angebots erhält den Zuschlag für den Auftrag in schriftlicher Form (auch per Fax). Bieter, deren Angebot nicht berücksichtigt werden kann, erhalten keine gesonderte Nachricht. Im Einzelfall behält sich die BARMER vor, keines der abgegebenen Angebote zu bezuschlagen.

(3) Mit dem Zuschlag werden dem Bieter die für die Durchführung der Patientenfahrten notwendigen Angaben zum Versicherten genannt und die Urbelege im Original übersandt (ärztliches Verordnungsblatt, Leistungszusage der BARMER GEK). Darüber hinaus wird der Bieter im Zuschlagsschreiben aufgefordert, sich mit dem Versicherten unverzüglich in Verbindung zu setzten, um die Fahrten im Einzelnen abzustimmen.

4 Vergütung

Der Bieter erhält als Vergütung den Preis, den er mit seinem Angebot als verbindlich genannt hat. Preisvorbehalte des Bieters bzw. die Forderung nach Preissteigerungen oder sonstige Preisanpassungen sind ausgeschlossen, soweit in der Leistungsbeschreibung der Anfrage keine Preisveränderung vorgesehen ist.

5 Vertragsende

Nach Durchführung der letzten vereinbarten Fahrt endet der Vertrag, ohne dass es einer gesonderten Erklärung bedarf. Eine vorzeitige Beendigung des Vertrages ist nach Maßgabe der Vertragsbedingungen für Patientenfahrten möglich.


 

Vertragsbedingungen für Patientenfahrten



§ 1 Gegenstand des Auftrages

Die Vertragsbedingungen regeln die Patientenfahrten, die der Auftragnehmer für die Versicherten der BARMER erbringt. Vertragspartner dieses Vertrages ist ausschließlich der Auftragnehmer und die BARMER, nicht jedoch der Versicherte der BARMER.

§ 2 Leistungserbringung

(1) Die Beförderung hat zweckmäßig und wirtschaftlich zu erfolgen. Mehrkosten für Leistungen, die durch persönliche Wünsche des zu befördernden Versicherten oder einer Begleitperson entstehen, werden nicht vergütet.

(2) Während der Beförderung ist es dem jeweiligen Fahrer des Auftragnehmers nicht gestattet zu rauchen. Der Auftragnehmer hat darauf zu achten, dass die von ihm eingesetzten Fahrer höfliche und zuvorkommende Umgangsformen gegenüber den zu transportierenden Versicherten pflegen.

(3) Die Beförderung der Versicherten hat - sofern kein ausdrücklich anderer Auftrag erteilt wurde - als Einzelfahrt zu erfolgen. Die gleichzeitige Beförderung weiterer Personen (ausgenommen hiervon sind Begleitpersonen der Versicherten) ist grundsätzlich nicht zulässig. Sie bedarf in jedem Fall der vorherigen Genehmigung durch die BARMER.

(4) Der Auftragnehmer hat jede Fahrt unmittelbar nach dem Erreichen des Fahrtziels oder nach Beendigung der vereinbarten Fahrten eines Tages vom Versicherten durch Unterschriftsleistung auf dem ärztlichen Verordnungsblatt oder einem formlosen Beiblatt bestätigen zu lassen. Wird ein formloses Beiblatt verwendet, müssen auf diesem neben der Unterschrift des Versicherten der Name des Versicherten, das Datum und die Uhrzeit des Transports sowie der Ort des Fahrtbeginns und das Fahrtziel angegeben sein. Bestätigungen im Voraus oder nachträglich sind nicht zulässig. Die Bestätigung darf nur in begründeten Ausnahmefällen vom gesetzlichen Vertreter des Versicherten oder seiner Betreuungsperson erklärt werden.

§ 3 Vertragsdauer

(1) Der Vertrag wird abgeschlossen für die Durchführung der jeweiligen Fahrt(en) und endet spätestens mit Ablauf des in der Leistungszusage der BARMER angegebenen Genehmigungszeitraums (Ausführungszeitraum), ohne dass es einer Kündigung bedarf.

(2) Eine vorzeitige Beendigung des Vertrages ist für beide Parteien nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich (siehe § 4).

§ 4 Kündigung aus wichtigem Grund

(1) Eine außerordentliche Kündigung zur vorzeitigen Beendigung des Vertrages ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich, wenn der kündigenden Partei die Fortsetzung des Vertrages nicht zumutbar ist.

(2) Ein wichtiger Grund für eine Kündigung ist für die BARMER insbesondere gegeben:

·         wenn der Transportzweck etwa durch längere Krankheit oder Todesfall des Versicherten wegfällt;

·         wenn der Auftragnehmer die rechtlichen Voraussetzungen für die Patientenfahrten im Leistungszeitraum nicht oder nicht mehr erfüllt (z. B. Entzug der Beförderungsgenehmigung);

·         bei jeder Form des Abrechnungsbetruges;

·         bei missbräuchlicher Verwendung der persönlichen Angaben und Daten des Versicherten (§ 7 dieses Vertrages);

·         bei wiederholt verspätetem Fahrtantritt trotz einmaliger Abmahnung durch BARMER.

Die bis zu der Kündigung tatsächlich erbrachten Leistungen werden entsprechend dem Angebotspreis vergütet. Ein darüber hinausgehender Vergütungsanspruch ist ausgeschlossen. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch die BARMER bleibt vorbehalten, wenn der Auftragnehmer seine vertraglichen Pflichten schuldhaft verletzt hat.

§ 5 Vergütung

(1) Der Auftragnehmer erhält als Vergütung den Preis, den er mit seinem Angebot verbindlich genannt hat und der im Zuschlagsschreiben bestätigt wurde. Preisvorbehalte des Auftragnehmers bzw. die Forderung nach Preissteigerungen oder sonstigen Preisanpassungen sind ausgeschlossen, soweit in der Anfrage zur Ausschreibung der Fahrdienstleistung keine Preisveränderung vorgesehen ist.

(2) Soweit der Versicherte einen Eigenanteil an den Fahrkosten gemäß § 61 SGB V zu tragen hat, erhält der Auftragnehmer von der BARMER nur den um den gesetzlichen Eigenanteil des Versicherten reduzierten Betrag des Angebotspreises. Der gesetzliche Eigenanteil, den der Versicherte zu zahlen hat, muss vom Auftragnehmer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Zuzahlungshöhe vom Versicherten direkt eingezogen werden. Die vom Versicherten gezahlte Zuzahlung hat der Auftragnehmer zu quittieren.

§ 6 Vertragsanpassung

Wesentliche Änderungen des Leistungsinhaltes können nur einvernehmlich zwischen der BARMER und dem Auftragnehmer vereinbart werden und bedürfen der Schriftform.

§ 7 Vertraulichkeit und Datenschutz

(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Bestimmungen über den Schutz der Sozialdaten (SGB X, 2. Kapitel) zu beachten, personenbezogene Daten nur zur Erfüllung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Aufgaben zu verarbeiten, bekannt zu geben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Die Nutzung der personenbezogenen Daten zum Zweck einer Vertragsanbahnung für Privatfahrten des Versicherten oder weitere, nicht von diesem Vertrag erfasste Patientenfahrten ist unzulässig.

(2) Der Auftragnehmer unterliegt hinsichtlich der Person des Versicherten und dessen Krankheit der Schweigepflicht. Von dieser Schweigepflicht sind Angaben gegenüber den behandelnden Ärzten und gegenüber dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) ausgenommen. Die vom Auftraggeber dem Auftragnehmer übersandten Urbelege dürfen nicht vervielfältigt oder unberechtigten Dritten überlassen werden. Die in den Urbelegen enthalten Inhalte fallen ebenfalls unter die Schweigepflicht.

(3) Der Auftragnehmer hat seine Mitarbeiter zur Beachtung der Datenschutzbestimmungen und der Einhaltung der Schweigepflicht zu verpflichten.

(4) Der Auftragnehmer ist nur mit schriftlicher Zustimmung der BARMER berechtigt, den Auftrag als Referenz gegenüber Dritten zu benennen.

(5) Verstößt der Auftragnehmer oder seine Mitarbeiter gegen die vorgenannten Regelungen zur Vertraulichkeit und zum Datenschutz, wird der Auftraggeber unverzüglich Strafanzeige stellen, soweit Straftatbestände erfüllt wurden. Darüber hinaus wird der Auftraggeber Schadensersatzansprüche gegenüber dem Auftragnehmer geltend machen.

§ 8 Rechnungslegung

(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, einmal monatlich über die geleisteten Fahrten Rechnung zu legen. Die Zahlung durch die BARMER erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der prüffähigen Rechnung bei der in Absatz 3 genannten Stelle.

(2) Die Rechnung ist nur prüffähig, wenn folgende Angaben und Unterlagen enthalten sind:

·         IK des Auftragnehmers

·         Gesamtaufstellung der Abrechnung

·         Einzelaufstellung der Fahrgäste

·         Einzelaufstellung des / der Beförderungstage(s)

·         ggf. abgesetzte Zuzahlung des Versicherten je Fahrt

·         Urbelege (ärztliche Verordnungsblätter und Leistungsgenehmigung der BARMER jeweils im Original – gilt nur bei der Erstabrechnung)

·         ärztlich bestätigte Behandlungstage

·         Bestätigung über die durchgeführten Fahrten durch den Versicherten (auf ärztlichen Verordnungsblättern oder auf formlosem Beiblatt)

Für die monatliche Rechnungslegung bei Serienfahrten kann der Auftragnehmer auf die bei dem Rechnungsempfänger bereits vorliegenden Urbelege verweisen.

(3) Die BARMER hat die Prüfung der Rechnung an verschiedene Dienstleister übertragen. Die Rechnung ist ausschließlich an den Dienstleister zu richten, der Ihnen mit den konkreten Auftragsschreiben mitgeteilt wird.

(4) Bei Differenzen bzw. begründeten Beanstandungen der Abrechnung ist der jeweilige Dienstleister berechtigt, die eingereichten Unterlagen oder die Datensätze zur Prüfung bzw. Korrektur an den Auftragnehmer zurück zu geben bzw. den zu zahlenden Rechnungsbetrag zu kürzen.

(5) Hat der Auftragnehmer einem Abrechnungszentrum eine Inkasso-Vollmacht erteilt, wird die BARMER erst nach Anzeige der Abtretung der Forderung an das Abrechnungszentrum zahlen. Die Zahlung an das Abrechnungszentrum hat für die BARMER schuldbefreiende Wirkung. Wird dem Abrechnungszentrum die Inkasso-Vollmacht entzogen, haben Zahlungen der BARMER an das Abrechnungszentrum weiterhin schuldbefreiende Wirkung solange der Auftragnehmer die BARMER nicht über den Entzug der Inkasso-Vollmacht schriftlich informiert hat.

(6) Für Anspruchsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG), dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG), dem Bundesversorgungsgesetz (BVG), dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) dem Häftlingshilfegesetz (HHG), dem Opferentschädigungsgesetz (OEG), dem (IfSG) Infektionsschutzgesetz, dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) sowie Personen, die nach zwischenstaatlichem Krankenversicherungsrecht im Auftrag ausländischer Krankenversicherungsträger betreut werden, ist der BARMER eine Einzelrechnung in Papierform zu erstellen. Die Verordnung(en) ist/sind der monatlichen Abrechnung stets gesondert beizufügen.

§ 9 Leistungsverweigerung durch den Auftragnehmer

Weigert sich der Auftragnehmer nach der Beauftragung (Übersendung der Patientenfahrten und Urbelege) die Patientenfahrten aufzunehmen oder die Patientenfahrten fortzuführen, wird der Auftraggeber Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung der Vertragspflichten geltend machen. Diese Ansprüche können u. a. durch erhöhte Beförderungskosten und die administrativen Mehrkosten für eine erneute Beauftragung begründet sein.

§ 10 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nichtig sein oder durch gesetzliche Neuregelungen ganz oder teilweise unwirksam werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Tritt ein solcher Fall ein, verständigen sich die Vertragspartner unverzüglich über notwendige Neuregelungen.

§ 11 Gerichtsstand

Zuständiger Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz der BARMER Hauptverwaltung in Wuppertal.