Teilnahmebedingungen
Allgemeine
Teilnahmebedingungen am Internetmarktplatz für Patientenfahrten
Für die Teilnahme am Marktplatz
für Patientenfahrten ist eine Registrierung erforderlich. Für die
Registrierung müssen die nachfolgenden Allgemeinen Teilnahmebedingungen
akzeptiert werden:
I. Definitionen
Für die Allgemeinen
Teilnahmebedingungen und die Vertragsbedingungen für Patientenfahrten
gelten die folgenden Definitionen:
1 Anfrage
Aufforderung zur Abgabe eines Preises
für Patientenfahrten mit Hilfe des internetgestützten Marktplatzes
der BARMER.
2 Bieter
Das Unternehmen, das sich bei dem BARMER
Internetmarktplatz an einer Anfrage durch die Abgabe eines verbindlichen
Angebotes beteiligt.
3 Angebot
Der Brutto-Preis (inkl. gesetzlicher
Umsatzsteuer), zu dem sich der Bieter verpflichtet, die angefragten Leistungen
zu den Vertragsbedingungen für Patientenfahrten zu erbringen.
4 Angebotszeitraum
Der Zeitraum von Starttermin bis
Endtermin, innerhalb dessen die Bieter Angebote abgeben können;
Starttermin und Endtermin werden von der BARMER festgelegt.
5
Ausführungszeitraum
Derjenige Zeitraum, innerhalb dessen die
angefragten Dienstleistungen entsprechend der Anfrage erbracht werden
müssen.
6 Vertragsbedingungen
für Patientenfahrten
Die besonderen vertraglichen Regelungen
für die Erbringung der Patientenfahrten, die vorrangig vor den allgemeinen
zivilrechtlichen Regelungen gelten.
II. Allgemeine
Grundsätze
1 Registrierung
(1) Voraussetzung für die Teilnahme
an dem Internetmarktplatz ist die Registrierung bei der BARMER. Es dürfen
sich nur Personenbeförderer am Internetmarktplatz registrieren und
Fahraufträge übernehmen, die im Besitz eines gültigen
Personenbeförderungsscheins und einer gültigen Genehmigungsurkunde
nach dem Personenbeförderungsgesetz sind.
Für die Registrierung sind folgende
Daten wahrheitsgemäß anzugeben:
·
Name des Bieters mit
vollständiger Firmenanschrift,
·
gegebenenfalls
Handelsregister-Nummer,
·
Namen der gesetzlichen
Vertreter,
·
IK-Nummer.
(2) Die BARMER behält sich die
Prüfung der Angaben und Daten des Bieters vor. Die BARMER kann
insbesondere von dem Bieter die Vorlage der Genehmigungsurkunde nach dem
Personenförderungsgesetz verlangen.
Die BARMER wird die Zugangsberechtigung entziehen, wenn die Daten falsch
angegeben werden oder in sonstiger Weise in der Person oder im Verhalten des
Bieters ein wichtiger Grund vorliegt, der der Teilnahme des Bieters an dem
Internetmarktplatz entgegen steht.
(3) Der Bieter ist verpflichtet,
jegliche Änderungen seiner Daten unverzüglich mitzuteilen.
2 Gewährleistung
hinsichtlich der Nutzung des Internetmarktplatzes
(1) Hinsichtlich der Nutzung des
Internetmarktplatzes haftet die BARMER nicht
·
für die
Verfügbarkeit, Zuverlässigkeit oder die Qualität von
Telekommunikationsnetzen, Datennetzen und technischen Einrichtungen Dritter,
·
für Fehler oder
Störungen beim Herunterladen von eingestellten Inhalten auf dem
Internetmarktplatz,
·
für technische
Übermittlungsfehler oder Übermittlungsverzögerungen bei der
Abgabe von Angeboten über den Internetmarktplatz, soweit die technischen
Probleme nicht im systemtechnischen Einflussbereich der BARMER liegen.
(2) Schadensersatzansprüche, die
nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der
Mitarbeiter der BARMER oder von der BARMER beauftragten Dritten entstanden sind,
sind ausgeschlossen.
3 Verwendung
gespeicherter Daten, Datenschutz
(1) Die BARMER ist berechtigt, die im
Zuge der Nutzung des Internetmarktplatzes zugänglich gewordenen Daten zu
speichern, zu verarbeiten und zu eigenen Zwecken zu nutzen. Die BARMER ist des
Weiteren berechtigt, den Namen des beauftragten Bieters an den BARMER-Versicherten
weiter zu geben, für den der Transport durchgeführt wird.
(2) Über diesen Umfang hinaus wird
die BARMER die Daten des Bieters nicht verwerten und nicht an Dritte weitergeben,
soweit sie dazu nicht auf Grund aufsichtbehördlicher Maßnahmen oder
gesetzlicher Vorgaben verpflichtet ist. Die BARMER erhebt, verarbeitet und
nutzt die Daten ausschließlich nach den Bestimmungen des
Bundesdatenschutzgesetzes und des Solzialgesetzbuches.
4 Kosten der Nutzung
des Internetmarktplatzes
Die zeitlich unbefristete Registrierung
auf dem Internetmarktplatz und die Abgabe von Angeboten unter Verwendung des
Internetmarktplatzes ist kostenfrei.
5 Missbräuchliche
Verwendung
Teilnehmern am Internetmarktplatz ist es
untersagt, unerwünschte Werbung oder sonstige Inhalte ohne fachlichen
Bezug zur Anfrage an die BARMER zu übersenden. Die missbräuchliche
Verwendung des Internetmarktplatzes führt zur Löschung der Registrierung
des Bieters. Ein bereits abgegebenes Angebot des Bieters wird nicht mehr
berücksichtigt. Eine erneute Registrierung ist nicht mehr möglich.
6 Wettbewerb
Die BARMER ist nicht verpflichtet,
Leistungen ausschließlich oder überwiegend über den
Internetmarktplatz zu beziehen. Sie bleibt uneingeschränkt berechtigt,
ihre bisherigen Bezugswege weiter zu nutzen.
7
Änderungsbefugnis
Die BARMER ist berechtigt, die
Teilnahmebedingungen einschließlich der Verfahrensschritte und der
Vertragsbedingungen jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu ändern
und zu ergänzen.
III. Verfahrensablauf
für den Internetmarktplatz
1 Anfrage
(1) Die BARMER stellt auf dem
Internetmarktplatz Anfragen zur Beauftragung von Patientenfahrten für ihre
Versicherten ein und fordert Anbieter dieser Dienstleistungen innerhalb des
Angebotszeitraums auf, ein verbindliches Angebot abzugeben.
(2) In der Anfrage sind die Einzelheiten
für den Transport des Versicherten hinsichtlich des Leistungsumfangs, des
Leistungszeitraums, des Fahrziels und ggf. sonstiger Besonderheiten abschließend
beschrieben.
2 Angebotsabgabe
(1) Mit der Abgabe eines Angebotes
verpflichtet sich der Bieter, den Auftrag entsprechend allen Anforderungen der
Leistungsbeschreibung, der Anfrage und der Vertragsbedingungen für
Patientenfahrten zu dem von ihm angebotenen Preis zu erbringen. Der Bieter
leistet Gewähr, dass er alle rechtlichen Voraussetzungen für den
Auftrag erfüllt und diese Voraussetzungen auch während des gesamten
Leistungszeitraums aufrecht erhält.
(2) Die Abgabe eines Angebotes
beinhaltet ausschließlich nur die Nennung des Angebotspreises als
Bruttobetrag. Ändert der Bieter den Leistungsinhalt der Anfrage, die
Regelungen dieser Teilnahmebedingungen oder die Vertragsbedingungen für
Patientenfahrten, führt dies zwangsläufig zum Ausschluss des Angebotes
von dem einzelnen Verfahren.
(3) Der Bieter kann Angebote nur auf
elektronischem Weg über den Internetmarktplatz abgeben. Konkurrenzangebote
anderer Bieter sind für den einzelnen Bieter nicht einsehbar.
(4) Innerhalb des Angebotszeitraums kann
der Bieter nur ein einziges Angebot auf eine Anfrage abgeben. Das Angebot kann
der Bieter bis zu 12 Stunden vor Ablauf des Angebotszeitraums jederzeit
vollständig zurückziehen. Die Abgabe eines neuen Angebotes auf die
selbe Anfrage ist nicht möglich. Nach Ablauf des Angebotszeitraums wird
das Angebot für den Bieter verbindlich und kann daher weder zurück
genommen noch geändert werden.
(5) Das Angebot muss bis mindestens 2
Wochen nach Ablauf des Angebotszeitraums verbindlich sein.
(6) Die Angebotsabgabe begründet
für den Bieter keinen Rechtsanspruch auf Beauftragung mit der konkreten Patientenfahrt
durch die BARMER. Die Beauftragung erfolgt nach Maßgabe der nachfolgenden
Ziffer 3, Auswahl und Beauftragung.
3 Auswahl und
Beauftragung
(1) Die BARMER wählt
spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Ablauf des Angebotszeitraums unter
allen Angeboten das wirtschaftlichste aus. Die Auswahl erfolgt unter Wahrung
des Gleichbehandlungsgrundsatzes.
(2) Der Bieter des wirtschaftlichsten
Angebots erhält den Zuschlag für den Auftrag in schriftlicher Form
(auch per Fax). Bieter, deren Angebot nicht berücksichtigt werden kann,
erhalten keine gesonderte Nachricht. Im Einzelfall behält sich die BARMER
vor, keines der abgegebenen Angebote zu bezuschlagen.
(3) Mit dem Zuschlag werden dem Bieter
die für die Durchführung der Patientenfahrten notwendigen Angaben zum
Versicherten genannt und die Urbelege im Original übersandt
(ärztliches Verordnungsblatt, Leistungszusage der BARMER GEK).
Darüber hinaus wird der Bieter im Zuschlagsschreiben aufgefordert, sich
mit dem Versicherten unverzüglich in Verbindung zu setzten, um die Fahrten
im Einzelnen abzustimmen.
4 Vergütung
Der Bieter erhält als
Vergütung den Preis, den er mit seinem Angebot als verbindlich genannt
hat. Preisvorbehalte des Bieters bzw. die Forderung nach Preissteigerungen oder
sonstige Preisanpassungen sind ausgeschlossen, soweit in der
Leistungsbeschreibung der Anfrage keine Preisveränderung vorgesehen ist.
5 Vertragsende
Nach Durchführung der letzten
vereinbarten Fahrt endet der Vertrag, ohne dass es einer gesonderten
Erklärung bedarf. Eine vorzeitige Beendigung des Vertrages ist nach
Maßgabe der Vertragsbedingungen für Patientenfahrten möglich.
Vertragsbedingungen für Patientenfahrten
§ 1 Gegenstand
des Auftrages
Die Vertragsbedingungen regeln die
Patientenfahrten, die der Auftragnehmer für die Versicherten der BARMER
erbringt. Vertragspartner dieses Vertrages ist ausschließlich der
Auftragnehmer und die BARMER, nicht jedoch der Versicherte der BARMER.
§ 2
Leistungserbringung
(1) Die Beförderung hat
zweckmäßig und wirtschaftlich zu erfolgen. Mehrkosten für
Leistungen, die durch persönliche Wünsche des zu befördernden
Versicherten oder einer Begleitperson entstehen, werden nicht vergütet.
(2) Während der Beförderung
ist es dem jeweiligen Fahrer des Auftragnehmers nicht gestattet zu rauchen. Der
Auftragnehmer hat darauf zu achten, dass die von ihm eingesetzten Fahrer
höfliche und zuvorkommende Umgangsformen gegenüber den zu
transportierenden Versicherten pflegen.
(3) Die Beförderung der
Versicherten hat - sofern kein ausdrücklich anderer Auftrag erteilt wurde
- als Einzelfahrt zu erfolgen. Die gleichzeitige Beförderung weiterer
Personen (ausgenommen hiervon sind Begleitpersonen der Versicherten) ist
grundsätzlich nicht zulässig. Sie bedarf in jedem Fall der vorherigen
Genehmigung durch die BARMER.
(4) Der Auftragnehmer hat jede Fahrt
unmittelbar nach dem Erreichen des Fahrtziels oder nach Beendigung der
vereinbarten Fahrten eines Tages vom Versicherten durch Unterschriftsleistung
auf dem ärztlichen Verordnungsblatt oder einem formlosen Beiblatt
bestätigen zu lassen. Wird ein formloses Beiblatt verwendet, müssen
auf diesem neben der Unterschrift des Versicherten der Name des Versicherten,
das Datum und die Uhrzeit des Transports sowie der Ort des Fahrtbeginns und das
Fahrtziel angegeben sein. Bestätigungen im Voraus oder nachträglich
sind nicht zulässig. Die Bestätigung darf nur in begründeten
Ausnahmefällen vom gesetzlichen Vertreter des Versicherten oder seiner
Betreuungsperson erklärt werden.
§ 3 Vertragsdauer
(1) Der Vertrag wird abgeschlossen
für die Durchführung der jeweiligen Fahrt(en) und endet
spätestens mit Ablauf des in der Leistungszusage der BARMER angegebenen
Genehmigungszeitraums (Ausführungszeitraum), ohne dass es einer Kündigung
bedarf.
(2) Eine vorzeitige Beendigung des
Vertrages ist für beide Parteien nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes
möglich (siehe § 4).
§ 4
Kündigung aus wichtigem Grund
(1) Eine außerordentliche
Kündigung zur vorzeitigen Beendigung des Vertrages ist bei Vorliegen eines
wichtigen Grundes möglich, wenn der kündigenden Partei die
Fortsetzung des Vertrages nicht zumutbar ist.
(2) Ein wichtiger Grund für eine
Kündigung ist für die BARMER insbesondere gegeben:
·
wenn der
Transportzweck etwa durch längere Krankheit oder Todesfall des
Versicherten wegfällt;
·
wenn der Auftragnehmer
die rechtlichen Voraussetzungen für die Patientenfahrten im
Leistungszeitraum nicht oder nicht mehr erfüllt (z. B. Entzug der
Beförderungsgenehmigung);
·
bei jeder Form des Abrechnungsbetruges;
·
bei
missbräuchlicher Verwendung der persönlichen Angaben und Daten des
Versicherten (§ 7 dieses Vertrages);
·
bei wiederholt
verspätetem Fahrtantritt trotz einmaliger Abmahnung durch BARMER.
Die bis zu der Kündigung
tatsächlich erbrachten Leistungen werden entsprechend dem Angebotspreis
vergütet. Ein darüber hinausgehender Vergütungsanspruch ist
ausgeschlossen. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch die BARMER
bleibt vorbehalten, wenn der Auftragnehmer seine vertraglichen Pflichten
schuldhaft verletzt hat.
§ 5
Vergütung
(1) Der Auftragnehmer erhält als
Vergütung den Preis, den er mit seinem Angebot verbindlich genannt hat und
der im Zuschlagsschreiben bestätigt wurde. Preisvorbehalte des
Auftragnehmers bzw. die Forderung nach Preissteigerungen oder sonstigen
Preisanpassungen sind ausgeschlossen, soweit in der Anfrage zur Ausschreibung
der Fahrdienstleistung keine Preisveränderung vorgesehen ist.
(2) Soweit der Versicherte einen
Eigenanteil an den Fahrkosten gemäß § 61 SGB V zu tragen hat,
erhält der Auftragnehmer von der BARMER nur den um den gesetzlichen
Eigenanteil des Versicherten reduzierten Betrag des Angebotspreises. Der
gesetzliche Eigenanteil, den der Versicherte zu zahlen hat, muss vom
Auftragnehmer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Zuzahlungshöhe
vom Versicherten direkt eingezogen werden. Die vom Versicherten gezahlte
Zuzahlung hat der Auftragnehmer zu quittieren.
§ 6
Vertragsanpassung
Wesentliche Änderungen des
Leistungsinhaltes können nur einvernehmlich zwischen der BARMER und dem
Auftragnehmer vereinbart werden und bedürfen der Schriftform.
§ 7
Vertraulichkeit und Datenschutz
(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet,
die Bestimmungen über den Schutz der Sozialdaten (SGB X, 2. Kapitel) zu
beachten, personenbezogene Daten nur zur Erfüllung der sich aus diesem
Vertrag ergebenden Aufgaben zu verarbeiten, bekannt zu geben, zugänglich
zu machen oder sonst zu nutzen. Die Nutzung der personenbezogenen Daten zum
Zweck einer Vertragsanbahnung für Privatfahrten des Versicherten oder
weitere, nicht von diesem Vertrag erfasste Patientenfahrten ist
unzulässig.
(2) Der Auftragnehmer unterliegt
hinsichtlich der Person des Versicherten und dessen Krankheit der
Schweigepflicht. Von dieser Schweigepflicht sind Angaben gegenüber den
behandelnden Ärzten und gegenüber dem Medizinischen Dienst der
Krankenkassen (MDK) ausgenommen. Die vom Auftraggeber dem Auftragnehmer
übersandten Urbelege dürfen nicht vervielfältigt oder
unberechtigten Dritten überlassen werden. Die in den Urbelegen enthalten
Inhalte fallen ebenfalls unter die Schweigepflicht.
(3) Der Auftragnehmer hat seine
Mitarbeiter zur Beachtung der Datenschutzbestimmungen und der Einhaltung der
Schweigepflicht zu verpflichten.
(4) Der Auftragnehmer ist nur mit
schriftlicher Zustimmung der BARMER berechtigt, den Auftrag als Referenz
gegenüber Dritten zu benennen.
(5) Verstößt der
Auftragnehmer oder seine Mitarbeiter gegen die vorgenannten Regelungen zur
Vertraulichkeit und zum Datenschutz, wird der Auftraggeber unverzüglich
Strafanzeige stellen, soweit Straftatbestände erfüllt wurden.
Darüber hinaus wird der Auftraggeber Schadensersatzansprüche
gegenüber dem Auftragnehmer geltend machen.
§ 8
Rechnungslegung
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt,
einmal monatlich über die geleisteten Fahrten Rechnung zu legen. Die
Zahlung durch die BARMER erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der
prüffähigen Rechnung bei der in Absatz 3 genannten Stelle.
(2) Die Rechnung ist nur
prüffähig, wenn folgende Angaben und Unterlagen enthalten sind:
·
IK des Auftragnehmers
·
Gesamtaufstellung der
Abrechnung
·
Einzelaufstellung der
Fahrgäste
·
Einzelaufstellung des
/ der Beförderungstage(s)
·
ggf. abgesetzte
Zuzahlung des Versicherten je Fahrt
·
Urbelege
(ärztliche Verordnungsblätter und Leistungsgenehmigung der BARMER jeweils
im Original – gilt nur bei der Erstabrechnung)
·
ärztlich
bestätigte Behandlungstage
·
Bestätigung
über die durchgeführten Fahrten durch den Versicherten (auf
ärztlichen Verordnungsblättern oder auf formlosem Beiblatt)
Für die monatliche Rechnungslegung
bei Serienfahrten kann der Auftragnehmer auf die bei dem
Rechnungsempfänger bereits vorliegenden Urbelege verweisen.
(3) Die BARMER hat die Prüfung der
Rechnung an verschiedene Dienstleister übertragen. Die Rechnung ist
ausschließlich an den Dienstleister zu richten, der Ihnen mit den
konkreten Auftragsschreiben mitgeteilt wird.
(4) Bei Differenzen bzw.
begründeten Beanstandungen der Abrechnung ist der jeweilige Dienstleister
berechtigt, die eingereichten Unterlagen oder die Datensätze zur
Prüfung bzw. Korrektur an den Auftragnehmer zurück zu geben bzw. den
zu zahlenden Rechnungsbetrag zu kürzen.
(5) Hat der Auftragnehmer einem
Abrechnungszentrum eine Inkasso-Vollmacht erteilt, wird die BARMER erst nach
Anzeige der Abtretung der Forderung an das Abrechnungszentrum zahlen. Die
Zahlung an das Abrechnungszentrum hat für die BARMER schuldbefreiende
Wirkung. Wird dem Abrechnungszentrum die Inkasso-Vollmacht entzogen, haben
Zahlungen der BARMER an das Abrechnungszentrum weiterhin schuldbefreiende
Wirkung solange der Auftragnehmer die BARMER nicht über den Entzug der
Inkasso-Vollmacht schriftlich informiert hat.
(6) Für Anspruchsberechtigte nach
dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), nach dem Bundesvertriebenengesetz
(BVFG), dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG), dem Bundesversorgungsgesetz
(BVG), dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) dem Häftlingshilfegesetz (HHG),
dem Opferentschädigungsgesetz (OEG), dem (IfSG) Infektionsschutzgesetz,
dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) sowie Personen, die nach zwischenstaatlichem
Krankenversicherungsrecht im Auftrag ausländischer
Krankenversicherungsträger betreut werden, ist der BARMER eine
Einzelrechnung in Papierform zu erstellen. Die Verordnung(en) ist/sind der
monatlichen Abrechnung stets gesondert beizufügen.
§ 9 Leistungsverweigerung
durch den Auftragnehmer
Weigert sich der Auftragnehmer nach der
Beauftragung (Übersendung der Patientenfahrten und Urbelege) die
Patientenfahrten aufzunehmen oder die Patientenfahrten fortzuführen, wird
der Auftraggeber Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung der
Vertragspflichten geltend machen. Diese Ansprüche können u. a. durch
erhöhte Beförderungskosten und die administrativen Mehrkosten
für eine erneute Beauftragung begründet sein.
§ 10
Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses
Vertrages nichtig sein oder durch gesetzliche Neuregelungen ganz oder teilweise
unwirksam werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen
nicht berührt. Tritt ein solcher Fall ein, verständigen sich die
Vertragspartner unverzüglich über notwendige Neuregelungen.
§ 11
Gerichtsstand
Zuständiger Gerichtsstand für
alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz der BARMER Hauptverwaltung
in Wuppertal.